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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist

(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.
(2) 1Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten.
2Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen.
3Über die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.